Home Office 2020

Home Office 2020 Corona

Home Office 2020 durch Corona in der Steuererklärung

Viele Arbeitnehmer wurden durch Corona in das Home Office verbannt.
Generell herrscht viel Unklarheit auch über die steuerliche Absetzbarkeit
der Kosten für das Home Office.
Wir können das nur aus heutiger Sicht betrachten. Vielleicht gibt es da
noch Gesetzesänderungen. Der Stand heute ist der 20.04.2020.
Der Kampf um die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers
ist bisher sehr hart und zäh gewesen. Ob es da Lockerungen gibt, steht in
den Sternen.

Ob Ihre Kosten für das Home Office, also ein häusliches Arbeitszimmer, steuerlich
anerkannt werden oder nicht, hängt wesentlich davon ab, ob Sie ein Arbeitszimmer
im steuerrechtlichen Sinn haben.

Dieses Video zum Thema Home Office 2020 durch Corona auf YouTube ansehen: https://youtu.be/nFPLdk4qxbY

Was bedeutet das konkret für Sie?

Bisher hat der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer nur anerkannt, wenn:

1.kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht → bis 1.250 € nachgewiesene Kosten
    können steuerlich  geltend gemacht werden,

2. das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
    Tätigkeit und es können alle Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Home-Office wird in der Arbeitsstättenverordnung als “Telearbeit” bezeichnet.
Wichtige Merkmale sind:
⇨ der Arbeitsplatz befindet sich in der Wohnung oder im Haus des Arbeitnehmers,

⇨ der Arbeitsplatz wird vom Arbeitgeber eingerichtet,

⇨ der Arbeitgeber bezahlt, installiert und wartet die Ausstattung,

⇨ es gibt einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der die Nutzung

     des Telearbeitsplatzes regelt.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der Lage, Funktion und Ausstattung nach
in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist.
Der Raum ist vom übrigen Wohnraum abgetrennt. Was bedeutet das?
Im Idealfall ist Ihr Arbeitszimmer ein separater Raum mit einem oder mehreren
Fenstern und einer Tür. Dann dürfte es mit dem Finanzamt keine Probleme geben.
Beim häuslichen Arbeitszimmer muss es sich auch um einen zur Wohnung gehörenden
zusätzlichen Raum handeln.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, also 1 Zimmer mit 1 Tür und mindestens 1 Fenster,
dann haben Sie gute Chancen.
Die private Nutzung darf maximal 10 % betragen.
Durchgangszimmer werden in der Regel nicht anerkannt. Ausnahme: Sie gelangen nur
durch das Arbeitszimmer zum Bügelzimmer oder Ankleidezimmer. Das sind Räume mit
untergeordneter Funktion.
Gelangen Sie aber nur durch das Arbeitszimmer in Ihr Wohnzimmer, in die Küche oder zur
Terrasse, dann gehen Sie leer aus.
Ebenfalls als Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung Ihres häuslichen Arbeitszimmers
ist eine ausreichende Wohnungsgröße. 

Ausreichende Wohnungsgröße – was bedeutet das?

Die Wohnung muss sowohl von der Fläche als auch von den Räumlichkeiten her so
groß sein, dass trotz des Arbeitszimmers noch genügend Platz bzw. Wohnraum für
Sie und Ihre Familie übrig ist. Hier gibt es keine grundsätzliche Regelung. Es wird
immer anhand des Einzelfalls entschieden.
Als Single in einer Einraumwohnung haben Sie auf jeden Fall schlechte Karten.
In folgenden Fällen war die Wohnung ausreichend groß für ein Arbeitszimmer:

Ein Alleinstehender hat in seiner 42 m² großen Zwei Zimmer Wohnung ein
Arbeitszimmer von 12 m².

Ein Ehepaar mit einer 115 m² großen Wohnung hat zwei Arbeitszimmer von 7,5 m² und 9 m².

Ein Ehepaar mit zwei kleinen Kindern hat in einer 88 m² großen Dreizimmerwohnung ein
Arbeitszimmer von 14,4 m².

Eine vierköpfige Familie hat in einer Fünfzimmerwohnung zwei Arbeitszimmer.

In diesen Fällen war die Wohnung zu klein:

Ein Arbeitszimmer von 25 m² in einer 70 m² großen Dreizimmerwohnung.

Ein Arbeitszimmer von 30 m² in einer 47,7 m² großen Zweizimmerwohnung bei
einem Alleinstehenden.

Zu den oben genannten Fällen liegen entsprechende Urteile vor.

Was Sie auf jeden Fall absetzen können sind Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind alle Gegenstände, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich
zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Eine private Mitnutzung von unter 10 Prozent ist unschädlich.
Arbeitsmittel fallen nicht unter Abzugsbeschränkungen und können daher, sofern
für diese die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, abgezogen werden.
Entsprechende Voraussetzungen bedeutet, dass für die Arbeitsmittel eine berufliche
Veranlassung besteht und diese Arbeitsmittel auch beruflich genutzt werden.
Sie können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn Ihr häusliches
Arbeitszimmer nicht die Abzugsvoraussetzungen erfüllt.
Das bedeutet, wenn Ihr häusliches Arbeitszimmer vom Finanzamt nicht anerkannt wird,
können Sie diese Kosten trotzdem abziehen.
Aber auch diese Kosten für Arbeitsmittel müssen Sie durch Belege nachweisen.

Welche Arbeitsmittel kann man absetzen?

Es muss sich um einen selbstständig nutzbaren Gegenstand handeln.
Typische Beispiele für Arbeitsmittel sind beispielsweise
Bücherregal
Bürostuhl
Computer
Drucker
Schreibtisch
Schreibtischlampe
Schreibtischsessel
Sie können alle Arbeitsmittel und Gegenstände, die nicht mehr als 952 Euro
inklusive  19 % Mehrwertsteuer oder 856 Euro inklusive 7 % Mehrwertsteuer
gekostet haben, also 800 Euro Netto, sofort im Jahr der Anschaffung in einer
Summe absetzen.
Das ist die sogenannte Sofortabschreibung für geringwertige
Wirtschaftsgüter.
Arbeitsmittel über 800 Euro Nettokaufpreis können Sie nicht in einer Summe
sofort absetzen, sondern müssen die Anschaffungskosten über mehrere Jahre
verteilen (abschreiben).
Dafür gibt es spezielle AfA-Tabellen (AfA = Absetzung für Abnutzung).
Beispielsweise werden Computer über 36 Monate und Büromöbel über
156 Monate abgeschrieben.

Welche Unterschiede gibt es bei Arbeitsmitteln?

Beim Kauf mehrerer Gegenstände werden zwei Fälle unterschieden:

selbstständig nutzbare Gegenstände
Beispiel:
Sie kaufen eine Schreibtisch Kombination bestehend aus einem Schreibtisch,
einem darunter befindlichen Rollcontainer und einen seitlich angefügten,
selbstständig stehenden Computertisch.
In diesem Fall ist nicht der Gesamtpreis entscheidend, sondern die
Kosten der einzelnen Teile.
Es handelt sich hier um drei Arbeitsmittel, die einzeln selbstständig
genutzt werden können.

nicht selbstständig nutzbare Gegenstände
Beispiel:
Sie kaufen sich einen Computer und einen Bildschirm. Das sind
zusammengehörende Gegenstände, weil sie allein für sich nicht
nutzbar sind. Sie werden zusammengefasst und auch zusammen
abgeschrieben.
Sammeln Sie Ihre Belege kontinuierlich während des ganzen Jahres,
denn Belege sind das A und O, damit Sie auch eine schöne Steuererstattung
kassieren können.
Belege sind in der Regel Rechnungen, Quittungen, Kassenzettel oder Kaufverträge.
Rechnungen auf Thermopapier werden mit der Zeit unlesbar. Deshalb und
manchmal auch wegen der Garantie ist es sinnvoll eine Kopie zu fertigen.

Kosten für das Arbeitszimmer

Wenn Sie erstmalig Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer geltend machen,
brauche ich einen Grundriss der Wohnung.
Markieren Sie den Raum Ihrer Wohnung, den Sie als häusliches Arbeitszimmer
nutzen.
Eine einfache Skizze ist völlig ausreichend. Wichtig ist es, dass man der Skizze eindeutig entnehmen kann, ob es sich um einen separaten Raum handelt und ob noch ausreichend Fläche zum Wohnen vorhanden ist.
Schreiben Sie auf wie viele Personen in der Wohnung zu Hause sind und wer neben Ihnen das Arbeitszimmer noch nutzt.
Erläutern Sie, welche Tätigkeiten im Arbeitszimmer ausgeübt werden.
Listen Sie die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers auf.
Das erspart zusätzliche Rückfragen und Ihr Sachbearbeiter beim Finanzamt kann sich ein Bild darüber machen, ob eine private Mitnutzung nahezu ausgeschlossen ist.
Schreiben Sie beispielsweise:
3 Aktenschränke
1 Regal
1 Schreibtisch
1 Bürostuhl
1 Drucker
1 Computer
1 Festnetztelefon
1 Deckenlampe
1 Schreibtischlampe
1 Papierkorb
5 Ablagekörbe
2 Rollos
1 Wanduhr
usw. und fertigen eine Skizze.

 

Wie ermitteln Sie nun die Kosten?

Sie geben die gesamte Wohnfläche und die Fläche des Arbeitszimmers an.
Die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers sind nach dem Verhältnis der
Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich des
Arbeitszimmers zu ermitteln.
Die Kosten für Ihr Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus tragen Sie
zusammen zum Beispiel:
Disagio, Damnum
Erbbauzinsen
Erhaltungsaufwendungen
Gebäude-Abschreibung
Gebäudeversicherung
Glasversicherung
Grundsteuer
Hausratversicherung
Heizungskosten
Instandhaltungskosten
Modernisierungsaufwand
Müllabfuhr
Öltank-Haftpflichtversicherung
Renovierungskosten
Rundfunkgebühren
Schornsteinfeger
Schuldzinsen
Straßenreinigungsgebühr
Stromkosten
Wasser/Abwasser
Diese genannten Kosten erheben keinen Anspruch auf Vollzähligkeit.
Wichtig ist, dass Sie Ihre Kosten auch belegen können.
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Steuerliche Auswirkung für die Steuererklärung 2020

Für viele Arbeitnehmer wird die Steuererklärung für 2020 wahrscheinlich
etwas komplizierter als die für 2019.
Warum wird das so sein?
Arbeitnehmer, die einige Wochen im Home Office gearbeitet haben, haben
gleich zwei Probleme. Auf der einen Seite fallen natürlich die Kosten für den
Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte weg. Auf der anderen Seite ist das
Problem mit der steuerlichen Anerkennung für das Home Office 2020 durch
Corona. Folglich
könnte die Steuererstattung sehr mager ausfallen.
Ob die Finanzverwaltung dafür eine Lösung bieten wird, ist ungewiss.

Hier den kostenlosen Report über das Home Office ansehen oder downloaden:
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